Rechtsprechung
BVerfG, 10.07.2007 - 1 BvR 143/07 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Verfassungsmäßige Anforderungen an die Gewährung von Rechtsschutz für Unbemittelte bzw. verfassungsrechtliche Vorgaben für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für einen Zivilrechtsstreit; ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; ZPO § 114
Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Schwerin, 20.07.2006 - 4 O 505/05
- OLG Rostock, 27.09.2006 - 3 U 140/06
- OLG Rostock, 15.12.2006 - 3 U 140/06
- BVerfG, 10.07.2007 - 1 BvR 143/07
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88
Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen
Auszug aus BVerfG, 10.07.2007 - 1 BvR 143/07
Art. 3 Abs. 1 GG stellt die Beachtung dieses Gebots der Rechtsschutzgleichheit unter grundrechtlichen Schutz (vgl. BVerfGE 81, 347 ).Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, jedoch dann, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Wahrnehmung ihrer Rechte unverhältnismäßig erschwert wird (vgl. BVerfGE 81, 347 ).
Mit dem Kostenerstattungsanspruch gegen die öffentliche Hand entfällt ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BVerfGE 81, 347 ).
- BVerfG, 07.04.2000 - 1 BvR 81/00
Verletzung von GG Art 3 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch Ablehnung von …
Auszug aus BVerfG, 10.07.2007 - 1 BvR 143/07
Das ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussichten überspannt und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe - dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen - deutlich verfehlt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, S. 1936).
- LAG Hamm, 03.06.2019 - 5 Ta 195/19
Rechtsschutzbedürfnis; Mutwilligkeit; "Kündigungsrücknahme"; hinreichende …
Die Überprüfung der Erfolgsaussicht im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat zur Gewährleistung des Gebotes der Rechtsschutzgleichheit mit dem gebotenen Augenmaß zu erfolgen (so auch LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 02.11.2004, 2 Ta 221/04, juris), welches verhindern soll, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten und die Rechtsverfolgung im Vergleich zu einer bemittelten Partei unverhältnismäßig zu erschweren (zu diesem Grundsatz grundlegend BVerfG, Beschluss v. 7.4.2000, 1 BvR 81/00, NZA 2000, 900; in der Folge BVerfG, Beschluss vom 10.07.2007, 1 BvR 143/07, juris). - BVerfG, 30.04.2008 - 2 BvR 706/08
Erhebung der Gegenvorstellung hält Einlegungsfrist des § 93 Abs 1 S 1 GG für …
Eine entsprechende wohlwollende Auslegung ist geboten, wenn sie dem verfolgten Rechtsschutzanliegen dient (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juli 2007 - 1 BvR 143/07 -, juris). - LAG Hamm, 14.11.2017 - 5 Ta 555/17
Prozesskostenhilfe; Kündigungsschutzverfahren; allgemeiner Feststellungsantrag
Die Überprüfung der Erfolgsaussicht im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat zur Gewährleistung des Gebotes der Rechtsschutzgleichheit mit dem gebotenen Augenmaß zu erfolgen (so auch LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 02.11.2004, 2 Ta 221/04, juris), welches verhindern soll, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten und die Rechtsverfolgung im Vergleich zu einer bemittelten Partei unverhältnismäßig zu erschweren (zu diesem Grundsatz grundlegend BVerfG, Beschluss v. 7.4.2000, 1 BvR 81/00, NZA 2000, 900; in der Folge BVerfG, Beschluss vom 10.07.2007, 1 BvR 143/07, juris). - LAG Hamm, 21.01.2015 - 5 Ta 553/14
Sittenwidrigkeit der gezahlten Vergütung eines Arbeitnehmers
Die Überprüfung der Erfolgsaussicht im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat zur Gewährleistung des Gebotes der Rechtsschutzgleichheit mit dem gebotenen Augenmaß zu erfolgen (so auch LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.11.2004, 2 Ta 221/04, juris), welches verhindern soll, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten und die Rechtsverfolgung im Vergleich zu einer bemittelten Partei unverhältnismäßig zu erschweren (zu diesem Grundsatz grundlegend BVerfG, Beschluss vom 07.04.2000, 1 BvR 81/00, NZA 2000, 900; in der Folge BVerfG, Beschluss vom 10.07.2007, 1 BvR 143/07, juris).